§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schach-Drachen Isernhagen von 1997. Als Gründungstag des Vereins gilt der 28. März 1997. Sitz und Spielort ist Isernhagen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden führt anschließend den Namenszusatz e. V..
§ 2 Art und Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, insbesondere, das Schachspiel zu pflegen und zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vereinsübungsspieltage, Teilnahme an Einzel- und Mannschaftsturnieren der Schachorganisationen sowie Breitensportarbeit. Entsprechend seiner Zielsetzung ist der Verein eine kulturelle, gesellige, konfessionell neutrale und unpolitische Vereinigung für Erwachsene, Jugendliche und Kinder.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecks“ der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige bedürfen des Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters.
Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung und deren Annähme durch den Vorstand erworben, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats, mit Zweidrittelmehrheit, widerspricht.
Die Mitglieder haben das Recht in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht auszuüben, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihren finanziellen Pflichten nachgekommen sind. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch noch nicht stimmberechtigen Mitgliedern das Stimmrecht eingeräumt werden.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das Spielmaterial unentgeltlich zu nutzen.
Die Mitglieder haben die Pflicht, sich nach Kräften für das Wohl des Vereins einzusetzen, im Sinne des Vereins ergehene Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu tragen und den Beitrag pünktlich zu leisten.
Die Mitgliedschaft endet,
- durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung, die einem Vorstandsmitglied einzureichen ist. Der Austritt wird am letzten Tage des Abgabemonat wirksam, sofern nichts anderes erklärt wird.
- durch Tod
- durch Ausschluß aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Für einen Ausschluß ist die Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Stimmen erforderlich. Voraussetzung für eine Beschluß fassung ist ein schriftlicher Antrag, den mindestens 5 Mitglieder unterschrieben haben müssen.
§ 5 Beitrag
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so beruft der Vorstand bis zur Neuwahl einen kommissarischen Vertreter.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt in geheimer Wahl mittels Stimmzettel. Auf Antrag können auch die übrigen Mitglieder geheim gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzende/r - 1. Jugendwart/in
- 2. Vorsitzende/r - Wart/in für Öffentlichkeitsarbeit
- Kassenwart/in - Spielleiter/in
Im Höchstfall darf ein Mitglied zwei der vorgenannten Ämter in Personalunion wahrnehmen. Ausnahme: Der/ie 1. Vorsitzende darf nicht zugleich Kassenwart sein.
Im Bedarfsfall kann der Vorstand weitere Vereinsmitglieder zur befristeten Mitarbeit berufen.
§ 7 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens vierteljährlich einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Insbesondere hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, die laufenden Geschäfte zu erledigen und über die Verwendung der finanziellen Mittel zu entscheiden.
Der Verein wird nach außen durch den/ie 1. oder 2. Vorsitzende/n vertreten, jede/r vertritt allein.
Der/ie 1. oder 2. Vorsitzende leiten die Sitzungen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Der/ie 1. oder 2. Vorsitzende hat einmal im Jahr, nach der Spielsaison, eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe des Termins mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Versammlung einzuladen. Die Einladung kann auch auf elektronischen Weg (z. B. per E-Mail) erfolgen. Die Einladung ist im Vereinslokal auszuhängen.
In dringenden Fällen kann der/ie 1. oder 2. Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der gegenwärtigen Mitglieder ist er/sie dazu verpflichtet. Die Einladung hat wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Jedes anwesende Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt, sofern es seine Beiträge bis zum 31.12. des Vorjahres bezahlt hat.
Anträge der Mitglieder müssen spätestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Punkte:
- Entlastung des Vorstandes
- Entlastung des Kassenwartes
- Wahl des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
- Bestätigung des Jugendsprechers
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge mit einfacher Mehrheit,
sofern diese Satzung nicht anders bestimmt.
- Beschlussfassung über Satzungsänderung mit Zweidrittelmehrheit.
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins mit Vierfünftelmehrheit
der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Jugendsprecher
Der/ie Jugendsprecher/in wird durch eine jährlich stattfindende Mitgliederversammlung der Jugendlichen und Kinder der Schach-Drachen Isernhagen. von 1997 e.V. aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit gewählt. Er/Sie muss am Tage der Mitgliederversammlung mindestens das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Er/Sie ist berechtigt, Anträge in die Mitgliederversammlungen und in den Vorstand einzubringen.
Er/Sie und der Jugendwart laden zur jährlichen Mitgliederversammlung der Jugendlichen und Kinder der Schach-Drachen Isernhagen von 1997 e.V. ein. Die Vorsitzenden des Vereins sind ebenfalls einzuladen.
Die Eltern können als nicht stimmberechtigte Gäste eingeladen werden.
Für die Mitgliederversammlung der Jugendlichen und Kinder der Schach-Drachen Isernhagen von 1997 e.V. gelten die Regelungen für Einladungen und Anträge dieser Satzung analog.
§ 11 Kassenprüfer
Die Kasse und die Buchführung sind einmal jährlich, vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, von zwei durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Alljährlich scheidet ein Kassenprüfer aus.
§ 12 Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen.
Als Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder kommen nur Mitglieder in Betracht, die sich um die Schach-Drachen Isernhagen von 1997 e.V. besondere Verdienste erworben haben.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder.
§ 13 Mitgliedschaft in übergeordneten Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des zuständigen Fachverbandes.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Isernhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, schachsportliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung ist in der Gründungs-Mitgliederversammlung vom 28. März 1997 beschlossen worden.
Die 1. Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04.08.2017 beschlossen..
Der Vorstand